Das Anbieten einer Dienstleistung an die Öffentlichkeit bringt es mit sich, sich einer Beobachtung und allenfalls Kritik auszusetzen (vgl. EuGH 4.7.2023, C-252/21, Meta Platforms, Rn. 116, wonach bei der nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorzunehmenden Abwägung auch die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind und es somit auch eine Rolle spielt, ob eine betroffene Person vernünftigerweise mit einer Verarbeitung rechnen musste oder nicht; vgl. auch VwGH 9.5.2023, Ro 2020/04/0037, Rn. 57). Damit geht aber auch das Erfordernis einher, Bewertungsplattformen im Hinblick auf derartige Kritik durchzusehen.
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