Ro 2022/04/0022 Rn. 1 1 – VwGH Rechtssatz
Die Weigerung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde durch die DSB gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO setzt eine von der DSB nachzuweisende Missbrauchsabsicht der beschwerdeführenden Partei voraus.
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