Die gemäß § 82 Abs. 1 GWG 2011 von der Regulierungsbehörde mittels Bescheid zu genehmigende Methode hat zwar den Anforderungen des Art. 13 der VO (EG) 715/2009 zu entsprechen, auf deren Basis, insbesondere gestützt auf deren Art. 6 Abs. 11 mit VO (EU) 2017/460 ein Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen, beinhaltend wesentliche Bestimmungen über die Festlegung der Referenzpreismethode, festgelegt wurde. § 82 Abs. 1 GWG 2011 bezieht sich jedoch nach der Überschrift dieser Bestimmung und den Materialien (RV 1081 BlgNR 24. GP, 11 und 29) ausschließlich auf die "Kosten- und Mengenermittlung für Fernleitungsnetzbetreiber". So sind etwa nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung die der Berechnung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers (das sind gemäß § 72 Abs. 1 fünfter Satz iVm Abs. 2 Z 1 bis 3 GWG 2011 neben dem Netznutzungsentgelt, das Netzzutrittsentgelt und das Netzbereitstellungsentgelt) zugrundeliegenden "Kosten und Mengengerüste" in den Bescheid aufzunehmen. § 82 Abs. 2 und 3 GWG 2011 behandeln ebenfalls ausschließlich die Ermittlung des Mengengerüsts und der Kosten. Demgegenüber bezeichnet die Referenzpreismethode gemäß Art. 3 Z 2 der erst Jahre nach dem Inkrafttreten des GWG 2011 erlassenen VO (EU) 2017/460 die Methode zur Berechnung von Referenzpreisen für denjenigen Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist. Sie betrifft jedoch nicht die Kosten- und Mengenermittlung. Insofern ist eine richtlinienkonforme Auslegung des § 82 Abs. 1 GWG 2011 dahingehend, dass neben der Kosten- und Mengenermittlung auch die Festlegung der Referenzpreismethode mittels Bescheid zu erfolgen hat, womit einem Netzbenutzer dagegen innerstaatlich ein ordentliches Rechtsmittel und somit ein ausreichender Rechtsschutz iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG zukommt, nicht möglich.
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