Für die Festlegung der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 sind die unionsrechtlichen Bestimmungen der VO (EU) 2017/460 maßgeblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit dem Recht der EU als solche nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung (vgl. VfGH 6.6.2025, G 17-18/2025, Rn. 45). Die Übereinstimmung der Festlegung der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 sowie der in § 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 bestimmten Netznutzungsentgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes mit den maßgeblichen Bestimmungen der VO (EU) 2017/460 auf Basis der von einem Netzbenutzer in einem Parteiantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 4 B-VG erhobenen Einwendungen bildet demnach nicht den Prüfungsmaßstab des VfGH. Insofern verfügt der VfGH nicht über die nach der Rechtsprechung des EuGH für einen wirksamen Rechtsbehelf erforderliche Befugnis, alle für die bei ihm anhängigen Streitigkeiten relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen. Die Möglichkeit der Netzbenutzerin, die Festlegung der Referenzpreismethode erst mittels eines - aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine erstinstanzlich von einem ordentlichen Gericht getroffene Entscheidung über eine von der Netzbenutzerin nach einem erfolglosen Streitschlichtungsverfahren eingebrachte Klage - beim VfGH erhobenen Parteiantrags gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 4 B-VG anzufechten, entspricht somit nicht dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG dar.
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