In der direkten Adressierung des Publikums durch den Moderator, der in der Sendung "Lotto 6 aus 45 (mit Joker)" die Hoffnung äußerte, dass die Zusehenden "Ja" zum Joker gesagt hätten, aber auch in den - in vermeintlich neutrale Erklärungen des Spielablaufes gekleideten - Hinweisen an das Publikum, es würde für die Teilnahme an den Glückspielen einen Bingo-Schein bzw. ein Brieflos benötigen ("Sie kreuzen auf Ihrem Bingo-Schein einfach bis zum Schluss alle gezogenen Zahlen an ... Wenn Sie Ihren Tipp mit den gezogenen Zahlen komplett ankreuzen konnten, haben Sie ‚Bingo' erreicht" oder "Um hier einmal selber am Rad zu drehen, müssen Sie gezogen werden. Dazu brauche Sie wieder ein Brieflos ...") liegt daher eine Aufforderungsbotschaft, die als unmittelbare und damit unzulässige Kaufaufforderung im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 ORF-G 2001 angesehen werden muss.
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