Sendungen der leichten Unterhaltung sind gemäß § 16 Abs. 1 und 3 ORF-G 2001 vom grundsätzlichen Verbot von Produktplatzierung ausgenommen. Sie müssen jedoch den näheren Anforderungen des § 16 Abs. 5 ORF-G 2001 entsprechen. Diese Anforderungen finden sich im Wesentlichen wortgleich in Art. 11 Abs. 3 AVMD-RL.
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