Die Einordnung als Werbung oder Produktplatzierung ist von der Frage zu trennen, ob - bei Annahme einer Produktplatzierung - Verstöße gegen § 16 Abs. 5 ORF-G 2001 festgestellt werden. Selbst wenn in einer Sendung unmittelbar zum Erwerb der in den Handlungsablauf eingebauten Produkte aufgefordert wird oder die in die Handlung eingebauten Produkte zu prominent vorkommen, macht dies allein die Sendung noch nicht zu einer Werbesendung. Entscheidend ist vielmehr, ob mit dem Einbau des Produkts in die Handlung der Sendung das alleinige oder zumindest vorrangige Ziel der Absatzförderung verfolgt wurde (Werbung) oder nicht (Produktplatzierung).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden