Die Allgemeinbewilligung wurde im vorliegenden Fall "zum Zwecke der Durchführung" von Flügen erteilt, welche ihrem Gegenstand nach näher bestimmt sind (Materialtransporte und Arbeitsflüge einschließlich unmittelbar zusammenhängender Personenbeförderung sowie Personentransporte zu nicht touristischen Zwecken). Es muss daher ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Außenabflug bzw. der Außenlandung und einem nach der Allgemeinbewilligung zulässigen Flugzweck bestehen. Ein solches Verständnis erscheint auch vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien zur Rechtsgrundlage der Allgemeinbewilligung (§ 9 Abs. 2a LuftfahrtG 1958 idF BGBl. I Nr. 80/2016) geboten, nach welchen Außenabflug- bzw. Außenlandebewilligungen "nur in dem für den jeweiligen Einsatz absolut notwendige[n] Ausmaß erfolgen sollen" (vgl. AB 1212 BlgNR XXV. GP 1; vgl. allgemein zum gebotenen restriktiven Verständnis der Ausnahmebestimmungen vom Flugplatzzwang nochmals VwGH Ra 2018/03/0039). Daraus folgt auch, dass eine generelle Ermächtigung zur Rückkehr an einen - außerhalb eines Flugplatzes gelegenen - Ausgangspunkt eines Fluges auf Grundlage der gegenständlichen Allgemeinbewilligung nicht besteht. Vielmehr ist der notwendige inhaltliche Zusammenhang einer Außenlandung und eines Außenabflugs mit einem zulässigen Flugzweck für den Zeitpunkt der jeweiligen Flugbewegung, also insbesondere den Beginn der Durchführung eines solchen Fluges (etwa zwecks Aufnahme von Transportmaterial) einerseits und dessen Abschluss andererseits, gesondert zur prüfen.
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