Rückverweise
Für die Übertragbarkeit der in der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 27.2.2018, Rs C-64/16, und EuGH 16.11.2021, Rs C-748/19 bis C-754/19) zur Unabhängigkeit von Richtern aufgestellten Anforderungen auf den Rechtsschutzbeauftragten und seine Stellvertreter wäre es zumindest erforderlich, dass dieser als nichtrichterliches Kontrollorgan anstelle eines Gerichtes einen unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutz gewährleistet (vgl. dazu etwa auch die Entscheidung EuGH 2.3.2021, C-746/18, Strafverfahren gegen H.K., Rn 53, mwN, über die Anforderungen an die Stellung einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, wenn die unionsrechtlich geforderte ex-ante-Kontrolle von bestimmten Strafverfolgungsmaßnahmen nicht von einem Gericht, sondern von dieser wahrgenommen wird). Der Rechtsschutzbeauftragte nach § 47a StPO 1975 gewährt aber keinen Rechtsschutz anstelle eines Gerichtes. Seine Befugnisse sind vielmehr jeweils darauf gerichtet, eine Entscheidung des zuständigen Strafgerichtes zu erwirken.