Das VwG hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG 2014 und Art. 130 Abs. 3 B-VG). Jede Entscheidung des VwG, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides. In diesem Sinn hat der VfGH schon festgehalten, dass (spätestens) mit der "(Sach-)Entscheidung" des VwG der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde und damit die Entscheidung des VwG an die Stelle des Bescheides getreten ist (VfGH vom 6. Juni 2014, B 320/2014). Dies ist bei der Gestaltung sowohl des Spruches als auch der Begründung der Entscheidung des VwG zu berücksichtigen (vgl. zu alldem VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032).
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