Ra 2022/02/0005 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Fahrer hat die Schaublätter des analogen Fahrtenschreibers für mehrere Arbeitstage in einem den Tag der Kontrolle und die vorherigen 28 Tage umfassenden Zeitraum mitzuführen (zur vergleichbaren Vorgängerregelung des Art. 19 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85 EuGH 24.3.2021, Prefettura Ufficio territoriale del governo di Firenze, C-870/19 und C-871/19). Die einschlägigen unionsrechtlichen Normen zielen u.a. darauf ab, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrzeuglenker kontrollieren zu können (EuGH 9.2.2012, Urbán, C-210/10). Sohin sind die Schaublätter sowie die sonstigen handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke nicht für die letzten 28 Arbeitstage, an denen das Fahrzeug gelenkt wurde, sondern für den der Kontrolle vorhergehenden Zeitraum von 28 Tagen mitzuführen.