§ 10 Abs. 2 Z 7 StbG 1985 enthält (neben § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985) ein spezielles Verleihungshindernis, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Es bedarf nicht zusätzlich einer Prognose, ob der Verleihungswerber ausgehend von seinem Gesamtverhalten Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darzustellen.
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