Ein Naheverhältnis iSd § 10 Abs. 2 Z 7 StbG 1985 setzt nicht voraus, dass der Verleihungswerber mit einer konkreten extremistischen oder terroristischen Aktivität einer extremistischen oder terroristischen Gruppe in Verbindung gebracht werden kann (vgl. Erläuterungen zu § 10 Abs. 2 Z 7 StbG 1985 in RV 1189 BlgNR 22. GP 5).
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