Eine rechtskräftige Bestrafung nach § 63c StbG 1985 erfüllt schon wegen der normierten Mindeststrafe das absolute Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG 1985 iVm § 53 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 (vgl. zu diesem Verleihungshindernis bereits VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227, mwN).
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