Dem VwG wurde mit verfahrensleitender Anordnung gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Das VwG ist diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist, langte beim VwGH ein Antrag auf einmalige Fristverlängerung ein. Eine Verlängerung der bereits abgelaufenen Frist kam jedoch nicht mehr in Betracht (vgl. etwa VwGH 3.7.2017, Fr 2017/11/0007).
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