Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FrPolG 2005 oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005 besteht. Das darin normierte Erteilungshindernis stellt somit auf das Bestehen eines aufrechten Einreiseverbotes (bzw. Aufenthaltsverbotes) ab, nicht auf eine Eintragung bestimmten Inhaltes im Zentralen Fremdenregister.
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