Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach § 53 FrPolG 2005 - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, ist nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0403). Im vorliegenden Fall wurde dem Fremden nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt, wobei der Niederlassungsbehörde die zur Begründung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes herangezogenen Straftaten des Fremden bekannt waren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden