Ein Versagungsgrund im Sinne der beiden Bestimmungen des § 52 Abs. 4 Z 1 und Z 4 FrPolG 2005 liegt insbesondere dann vor, wenn der (weitere) Aufenthalt des Fremden gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG 2005 die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Auf diese einfache Gefährdungsannahme ist nicht abzustellen, wenn ein Fremder mit türkischer Staatsangehörigkeit die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 erworben hat und er sich im Zeitraum bis zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhält. In diesem Fall ist der Gefährdungsmaßstab des Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthalts-RL, umgesetzt in nationales Recht mit § 52 Abs. 5 FrPolG 2005, maßgeblich (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363).
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