§ 80 Abs. 1 FrPolG 2005 sieht vor, dass die Schubhaft nur solange aufrechterhalten werden darf, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Schubhaft kann aber generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.8.2022, Ra 2021/21/0230). Die Freiheitsentziehung darf nämlich ausschließlich das Ziel verfolgen, einen Fremden außer Landes zu schaffen. Aus der Zweckbindung der Freiheitsentziehung folgt, dass sie unzulässig ist, wenn ein Fremder aus faktischen Gründen nicht abgeschoben werden kann. Das Ziel - die Außerlandesschaffung - kann dann nämlich nicht erreicht werden (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424). Das gilt freilich auch für den Fall, dass eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Daraus folgt, dass die Anordnung und der Vollzug auch einer auf § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gestützten, (zunächst) der Verfahrenssicherung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424).
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