In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 zu prüfen ist, ist das VwG vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG 2005 zu den Aussprüchen nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG 2014, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0017). Es ist dann auch nicht berechtigt, einen Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen. Das VwG hätte sich daher darauf beschränken müssen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde ein "Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang" zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005) auszustellen (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227).
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