Das VwG hat dem Umstand, dass der Fremde iSd § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist", im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 nicht die gebotene Bedeutung zugemessen. Nach der Judikatur wird für die Aufenthaltsbeendigung in einem solchen Fall besonders gravierende bzw. schwere Straffälligkeit iSd. Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gefordert (vgl. VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246). Auch unter Berücksichtigung einer wiederholten Straffälligkeit (hier: fünf strafgerichtliche Verurteilungen wegen der bloßen Zusatzstrafen; vgl. VwGH 5.2.021, Ra 2020/21/0412) und teils rascher Rückfälle wurde jedoch aufgrund großteils im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens sanktionierter Delikte und einer Periode des Wohlverhaltens von mehr als fünfeinhalb Jahren keine so gravierende Gefährdung konstituiert, dass sie es erlaubt hätte, gegen den Fremden, der im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen.
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