Der Fremde, ein 1999 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im Mai 2006 im Weg des Familiennachzuges nach Österreich ein. Er weist innerhalb des maßgeblichen Zeitraums der ersten zehn Jahre seines offenbar seit der Einreise rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich zunächst zwei Verurteilungen zu Geldstrafen auf. Die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe vom Oktober 2016 bezog sich auf erst ab dem Juni 2016 begangene Straftaten. Das VwG hätte darauf Bedacht nehmen müssen, dass beim Fremden der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt sein dürfte. Um vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der mit dem langjährigen Aufenthalt in Österreich seit seiner Kindheit verbundenen Integration des Fremden eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot rechtfertigen zu können, bedürfte es einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom Fremden ausgehenden Gefahr (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; und die dort genannten Beispiele, nämlich Vergewaltigung und grenzüberschreitender Suchtgifthandel sowie die Fälle des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FrPolG 2005; VwGH 31.8.2021, Ra 2021/21/0075).
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