Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach der Z 3 des § 9 Abs. 4 IntG 2017 auch dann erfüllt, wenn der Fremde über einen Schulabschluss verfügt, welcher der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 UniversitätsG 2002 oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht. Diese auf ein allgemeines Ausbildungsniveau abstellende Bestimmung gewährleistet die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung (VwGH 17.4.2020, Ra 2019/21/0251 bis 0253). Vor diesem Hintergrund hätte das VwG ein Vorbringen zu einer Schul- und Berufsausbildung (hier in Serbien) der insoweit naheliegenden Prüfung unterziehen und konkrete Feststellungen dazu treffen müssen, ob ein Abschluss (hier Schulabschluss und Ausbildung zum diplomierten Zentralheizungsinstallateur) einen Schulabschluss im Sinn des § 9 Abs. 4 Z 3 IntG 2017 darstellt, der einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203). Bejahendenfalls wäre nicht von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 52 Abs. 4 Z 5 FrPolG 2005 als Rechtsgrundlage der Rückkehrentscheidung auszugehen.
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