§ 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 ist auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 - analog anzuwenden (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175).
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