Der Anwendungsbereich des § 27 NAG 2005 beschränkt sich auf die in dessen Abs. 1 taxativ aufgezählten Aufenthaltstitel (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0247; VwGH 12.7.2021, Ra 2019/21/0328). Verfügte der Fremde nicht über einen Aufenthaltstitel iSd § 8 Abs. 1 Z 8 NAG 2005 (Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005), sondern über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG 2005, kommt es auf die Gründe für die Scheidung iSd § 27 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 nicht an.
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