Nach dem eindeutigen Wortlaut des mit § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 umgesetzten Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG 2005 - trotz Scheidung erhalten bleibt (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0147; VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076; VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002).
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