Einer früheren Straffälligkeit und einer wegen (aktueller) Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr kommt lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zu, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 25.3.2010, 2009/21/0276). In diesem Sinn normiert auch der mit dem FrÄG 2017 mit Wirkung ab 1. November 2017 eingefügte Abs. 2a des § 76 FrPolG 2005 (nur), dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere dahingehend, ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt (vgl. VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Im Einklang damit halten die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (2285/IA 25. GP 70) ebenfalls fest, dass die Verhängung von Schubhaft nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes, dass jedoch ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung erhöht und daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung ist. Auf vom VwG - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - als fehlend erachtete Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Fremden kommt es somit bei der Beurteilung von der von diesem ausgehenden Fluchtgefahr nicht an.
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