Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes - Das hier allein verfahrensgegenständliche Einreiseverbot ist - anders als die gemäß § 52 Abs. 8 FrPolG zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende Rückkehrentscheidung - keinem unmittelbaren Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, weil es gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG nur die Anweisung an die Revisionswerberin beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Schon von daher kam die Bewilligung des vorliegenden Antrags nicht in Betracht.
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