Das Verständnis von § 52 Abs. 4 FPG, wonach bei der Frage des Vorliegens eines Erteilungshindernisses auf den Zeitpunkt der Verständigung des BFA durch die Niederlassungsbehörde und auf deren damaligen Ermittlungsstand abzustellen sei, findet im Wortlaut dieser Bestimmung - die diesbezüglichen Materialien zum FNG (RV 1803 BlgNR 24. GP 65) und zur Vorgängerbestimmung des § 62 Abs. 3 FPG idF des FrÄG 2011 (RV 1078 BlgNR 24. GP 33) enthalten dazu keine Erläuterungen - keine Deckung. Vielmehr ergibt sich daraus lediglich eine inhaltliche Einschränkung für das BFA (bzw. das VwG) dahin, dass nur Versagungsgründe iSd § 11 Abs. 1 oder 2 NAG herangezogen werden dürfen, die schon im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde relevant waren, also schon von der Niederlassungsbehörde als gegeben angesehen und dem Fremden im Rahmen des Parteiengehörs nach § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz NAG zur Kenntnis gebracht wurden. Das ändert somit nichts daran, dass auch für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG, die wegen fehlender Unterhaltsmittel von der Niederlassungsbehörde initiiert wurde, maßgeblich ist, ob der in Rede stehende Versagungsgrund im Zeitpunkt ihrer Erlassung (noch) vorlag (VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0004).
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