Für die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgeblich (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Das gilt auch für die Erlassung von Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 FPG iVm § 11 NAG (VwGH 12.7.2021, Ra 2019/21/0375). Der letzte Satz des § 52 Abs. 4 FPG bietet keine Grundlage für eine davon abweichende Beurteilung.
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