JudikaturVwGH

Ra 2021/21/0151 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. April 2022

Ist der Fremde seiner Verpflichtung gemäß § 54 Abs. 6 NAG 2005 erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Scheidung nachgekommen, wodurch eine Befassung des BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung verzögert worden ist, ist auch zu berücksichtigen, dass bis zur Verständigung des BFA durch die Niederlassungsbehörde wiederum über ein Jahr und sieben Monate verstrichen sind, weshalb die Verzögerung nicht ausschließlich dem Fremden anzulasten ist (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0185).

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