Es genügt grundsätzlich für die Verwirklichung des Versagungsgrundes des § 92 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Fremde wolle den Konventionsreisepass benützen, um ohne Bereicherungsvorsatz Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Es kommt daher fallbezogen nicht darauf an, dass die Annahme des VwG, der Fremde wolle den Konventionsreisepass benützen, um in der Zukunft mit Bereicherungsvorsatz Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, wegen gänzlichen Fehlens diesbezüglicher konkreter Anhaltspunkte nicht gerechtfertigt war. Soweit aber davon auch die Annahme erfasst sein sollte, der Fremde werde unter ähnlichen Umständen, wie sie damals bei seinem Bruder vorlagen, unter Benützung seines Konventionsreisepasses die rechtswidrige Einreise einer fremden Person nach Österreich fördern, wäre allerdings noch Folgendes zu beachten gewesen: Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) auszulegen (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2022/21/0187). Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen (vgl. idS auch Art. 28 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention). In diesem Zusammenhang ist angesichts der historischen Entwicklung festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit dem FrÄG 2009 die Verhältnismäßigkeit der Bestrafungen im Straftatbestand der Schlepperei neu evaluierte und im Hinblick auf den Rechtsgüterschutz und das Prinzip, Kriminalstrafrecht nur als "ultima ratio" einzusetzen, eine differenzierte Neuordnung im Rechtsschutzgefüge vornahm. Für den Grundtatbestand der ohne Bereicherungsvorsatz begangenen Schlepperei erachtete der Gesetzgeber insofern eine Abschwächung der Strafsanktion als angemessen, als er mit § 120 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 einen (bloß) verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand schuf und dessen Strafrahmen deutlich herabsetzte (Geldstrafe von 1.000 € bis 5.000 € und Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen statt bisher Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr). Damit hat der Gesetzgeber deutlich zu erkennen gegeben, dass zwar weiterhin ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schlepperei ohne Bereicherungsvorsatz besteht (vgl. VwGH 5.7.2012, 2010/21/0345), jedoch mit dieser Form der Schlepperei - im Verhältnis zu organisierter Schlepperkriminalität zur Erwirtschaftung unrechtmäßigen Gewinns - aufgrund des typischerweise weitaus geringeren Handlungsunwerts und Gefahrenpotentials in der Regel keine schwerwiegende Beeinträchtigung schützenswerter Rechtsgüter verbunden ist. Das kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber bei diesem Delikt bei Begehung zugunsten der engsten Familienangehörigen - trotz Verwirklichung von "Migrationsunrecht" (so die ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 38) - keine (verwaltungsstrafrechtliche) Sanktion für sachgerecht erachtete (siehe den ebenfalls mit dem FrÄG 2009 neu geschaffenen Abs. 9 des § 120 FrPolG 2005). Diese Wertungen des Gesetzgebers sind bei der gebotenen einzelfallbezogenen Beurteilung, ob die konkrete Prognose, der Fremde wolle mit dem Konventionsreisepass Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken, unter Einbeziehung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die Annahme des Vorliegens von zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung iSd Art. 25 der Status-RL rechtfertigt, zu berücksichtigen.
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