Das VwG nahm im Rahmen seiner Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 nicht darauf Bedacht, dass sich der Fremde vor Begehung der zuletzt gesetzten gerichtlich strafbaren Handlungen iSd. § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 mehr als zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hatte und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war, was den Schluss zulässt, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 idF. vor dem FrÄG 2018 erfüllt sein dürfte (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335; VwGH 18.1.2021, Ra 2020/21/0306). Um vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der mit seinem langjährigen Aufenthalt verbundenen Integration und insbesondere des in Österreich geführten Familienlebens - die Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft mit der Ehefrau und deren Bereitschaft, dem Fremden in den Herkunftsstaat zu folgen, ließen auf eine Versöhnung schließen - dennoch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot rechtfertigen zu können, bedürfte es somit einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom Fremden ausgehenden Gefahr (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).
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