Für eine vom VwG zugrunde gelegte Stellungnahme des BFA aus Anlass der Beschwerdevorlage, die ein neues Tatsachenvorbringen enthielt, ist (mit einer angemessenen Äußerungsfrist) Parteiengehör einzuräumen (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0503; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0152).
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