Ein nach dem - damaligen - § 63 FrPolG 2005 idF vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz erlassenes (unbefristetes) Aufenthaltsverbot ist nicht in eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot umzudeuten, sondern gilt als solches weiter (vgl. VwGH 28.8.2012, 2012/21/0159). Somit ist die Frage der Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes auf Grundlage des § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 zu prüfen (VwGH 28.8.2012, 2012/21/0159; weiters VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).
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