Da das dem Fremden aufgrund der Ehe mit einer EWR-Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 im Hinblick auf die Rückkehr der Ehegattin in die Slowakei (vgl. EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh ua., C-218/14, wonach die Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeits-RL, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen muss, so zu verstehen ist, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht) nicht mehr bestand, wurde der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 iVm. § 55 Abs. 3 NAG 2005 verwirklicht.
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