In einem Fall, in dem der nach § 9 Abs. 4 Z 1 IntG 2017 geforderte Integrationsnachweis noch während des Beschwerdeverfahrens und überdies während der Geltung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nachträglich erbracht wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - neben der bereits erfolgten verwaltungsbehördlichen Bestrafung nach § 23 Abs. 1 IntG 2017 - gleichsam als zusätzliche Sanktion für die Verspätung nicht (mehr) verhältnismäßig, zumal der angestrebte Zweck, also die Erfüllung dieses ersten formalisierten Integrationsschrittes, nunmehr ohnehin erreicht ist. Im Übrigen verwies das VwG die Fremde auch darauf, dass sie "bei Erfüllung der Voraussetzungen" neuerlich einen Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 (offenbar gemeint: vom Ausland aus) erlangen könne. Da das VwG diesbezüglich nicht aufzeigt, welche Erteilungshindernisse nunmehr (noch) bestehen könnten, hätte sich auch von daher die Frage der Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung im Sinne eines "pressing social need" (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348; die dort angestellten Überlegungen gelten auch für § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014) stellen müssen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden