Es ist nicht unsachlich, dass in die dreijährige Frist des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 im Einklang mit dem damit umgesetzten Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) Zeiträume vorehelicher Beziehungen nicht einzubeziehen sind, weil insoweit eine unterschiedliche Behandlung einer formell geschlossenen Ehe, auf die auch beim Beginn des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts abgestellt wird, und nicht formell institutionalisierten Beziehungen durchaus gerechtfertigt ist und sich der Gesetzgeber dabei im Rahmen des ihm zukommenden Spielraums hielt (vgl. VwGH 22.8.2023, Ra 2021/21/0212).
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