Wenngleich die wiederholte Antragstellung grundsätzlich geeignet wäre, eine lange Aufenthaltsdauer des Fremden zu relativieren, wäre sie aber in Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer (hier von siebzehn Jahren) zu sehen und angesichts dessen nicht überzubewerten gewesen (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, wenn die "Zehnjahresgrenze" nicht bloß geringfügig, sondern sehr deutlich überschritten wurde (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134).
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