Die durch die Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 gegebenen eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten können nicht ohne Weiteres für die Frage des in der Zukunft erzielbaren Einkommens zugrunde gelegt werden, sondern es ist auch auf diesbezüglich erwartbare Änderungen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106). Außerdem bleibt bei den bisherigen Berechnungen des VwG offen, ob auch Sonderzahlungen ("13./14. Monatsgehalt") berücksichtigt wurden. Im Übrigen hätte sich das VwG aber auch eingehender mit den Auswirkungen einer durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung bewirkten Trennung der Fremden und ihres Ehemannes auseinandersetzen und prüfen müssen, ob deren Lebensverhältnisse tatsächlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne eines "pressing social need" notwendig machen (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348; die dort angestellten Überlegungen gelten auch für § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014).
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