Der im vorliegenden Fall herangezogene "maßgebliche Sachverhalt" iSd. § 9 Abs. 5 BFA-VG 2014 liegt im Fehlen ausreichender eigener Mittel für den Unterhalt der Fremden. Dabei handelt es sich um einen Zustand, der typischerweise nicht nur in einem bestimmten Zeitpunkt verwirklicht wird, sondern über einen gewissen Zeitraum andauert. In einem solchen Fall ist die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 35 Abs. 1 FrG 1997 (inhaltsgleiche Vorgängerregelung im FrG 1997) dann unzulässig, wenn der Fremde zu Beginn des Zeitraumes, in dem er über keine ausreichenden Mittel verfügt und der für die Aufenthaltsbeendigung herangezogen werden soll, bereits mindestens fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen gewesen ist. Die Fremde hätte daher gemäß § 35 Abs. 1 FrG 1997/nunmehr § 9 Abs. 5 BFA-VG 2014 iVm. § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG 2005 nur dann ausgewiesen werden dürfen, wenn der angenommene Zustand des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel bereits vor dem Ende der fünfjährigen Niederlassungsdauer begonnen hat (vgl. VwGH 15.10.2002, 98/21/0516).
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