Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG 2014 ist zu prüfen, ob der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts" bereits fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig niedergelassen war. Die der Fremden erteilte "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" berechtigt gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 NAG 2005 zur befristeten Niederlassung. Dieses Recht wird durch einen fristgerechten Verlängerungsantrag perpetuiert, sodass die Fremde während des Verfahrens auch weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist (vgl. VwGH 19.4.2012, 2010/21/0287; VwGH 31.3.2008, 2008/21/0123).
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