Aus dem Unionsrecht folgt die Verpflichtung, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung die Rechtsmittelfrist und im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175).
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