Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 war (im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005) bei der Interessenabwägung einzubeziehen, dass sich der Revisionswerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits knapp 20 Jahre und zum überwiegenden Teil - fast 19 Jahre - rechtmäßig aufgrund eines Aufenthaltsrechts, das der Sache nach einem Recht zur Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG 2005 entspricht, im Bundesgebiet aufgehalten hat. Einem so langen rechtmäßigen Aufenthalt kommt bei der Interessenabwägung bedeutendes Gewicht zu. Es kommt hingegen in einem Fall wie dem vorliegenden nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob der Fremde bloß irgendeine, allenfalls nur in geringer Intensität vorhandene Integration im Bundesgebiet aufweist (vgl. VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458, mwN).
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