Es ist davon auszugehen, dass ein Fremder, dem der Status des Asylberechtigten mit einem von Gesetzes wegen einhergehenden Aufenthaltsrecht zuerkannt wird und der weiterhin den Schutz Österreichs in Anspruch nehmen möchte, regelmäßig ein dauerhaftes Recht zum Verbleib in Österreich, vergleichbar der Erteilung eines - letztlich - unbefristeten Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 anstrebt (vgl. zu einem Fall des Familiennachzuges nach dem AsylG 2005, VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).
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