Ein VwG wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung (§ 29 Abs. 1 VwGVG 2014; § 17 VwGVG 2014 iVm. §§ 58 und 60 AVG) nicht gerecht, wenn es keine eigenen Feststellungen zu maßgeblichen Sachverhaltselementen trifft, sondern nur ausführt, dass sich diese aus dem Verfahrensgang ergäben (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0050).
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