Die Frage, ob das Familienleben außerhalb Österreichs geführt werden kann, ist dann in die Prüfung für die Erteilung eines Visums nach § 26 FrPolG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 einzubeziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt werden und die Erteilung des Visums nur infolge einer (zugunsten des Fremden ausfallenden) Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK erlangt werden kann (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN; wonach bei der Beurteilung, ob der Familiennachzug allein aufgrund des Art. 8 MRK zu gewähren ist, auch jene Gründe, die zu der früher erfolgten Trennung geführt haben, zu berücksichtigen sind).
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