Die Zielsetzung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 5 NAG 2005 besteht darin, dass nur in solchen Fällen ein Aufenthaltstitel erteilt wird, in denen eine Unterstützung durch Sozialhilfeträger nicht notwendig sein wird (siehe VwGH 27.1.2011, 2008/21/0411). Sind die Fremden für ihre Lebensführung jedenfalls auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in Form der Mindestsicherung angewiesen, ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 - gemessen allein an der Vorgabe des § 11 Abs. 5 erster Satz NAG 2005 - nicht erfüllt.
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