Für die von der inländischen Behörde vorzunehmende Beurteilung, ob eine Aufenthaltsadoption iSd § 30 Abs. 2 NAG 2005 gegeben ist, kommt es auf die von ihr - allein unter dem Blickwinkel des österreichischen Fremdenrechts - zu prüfenden, der Adoption zugrundeliegenden Motive an. (Hier: Zu einem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern gehört bei minderjährigen Kindern grundsätzlich auch die Führung eines gemeinsamen Familienlebens.)
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