Der Gesetzgeber hat ungeachtet der in § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 verwendeten Begriffe "Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption", die nahelegen, dass sämtliche angesprochenen Rechtsinstitute von vornherein allein zu dem Zweck in Anspruch genommen worden sein müssten, dem nachzugswilligen Fremden ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, durch den in dieser Bestimmung enthaltenen Verweis auf § 30 NAG 2005 zu erkennen gegeben, den Inhalt der letztgenannten Norm für das Verständnis des § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 als maßgeblich wissen zu wollen.
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